Satzung & Ehrenkodex
Satzung des Tennisclubs “Rot-Weiß“ Opladen e.V.
§ 1
Name / Sitz / Geschäftsjahr / Clubfarben
1. Der Club führt den Namen: Tennisclub “ Rot-Weiß“ Opladen e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Leverkusen.
3. Der Club ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leverkusen unter VR 562 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. des gleichen Kalenderjahres.
5. Die Farben des Clubs sind rot-weiß.
§ 2
Zweck
1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden
2. Der Club bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissports.
3. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweck
4. Der Club ist Mitglied des Deutschen Tennisbundes (DTB)
5. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an die Stadt Leverkusen, die es ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Club hat folgende Mitglieder :
a) Ehrenmitglieder
b) aktive Mitglieder
c) unterstützende Mitglieder
d) auswärtige Mitglieder
e) jugendliche Mitglieder
f) Gastmitglieder
zu a)
Die Ehrenmitgliedschaft kann wegen besonderer Verdienste um den Club auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung verliehen werden. Der Beschluss der Hauptversammlung muss mit 2/3 Mehrheit gefasst werden. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
zu b)
Die aktive Mitgliedschaft wird erworben:
I) durch einen 3/5 bzw. 5/7 Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Bei Ablehnung kann ein erneuter Aufnahmeantrag erst nach Frist von 2 Jahren gestellt werden;
II) ohne Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Anzeige, wenn ein unterstützendes Mitglied eine aktive Mitgliedschaft erwerben will;
III) durch einen 3/5 bzw. 5/7 Mehrheitsbeschluss des Clubvorstandes aufgrund eines schriftlichen Antrags, wenn ein auswärtiges Mitglied seine aktive Mitgliedschaft wieder aufleben lassen will;
IV) wenn ein jugendliches Mitglied in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet.
zu c) Unterstützende Mitglieder nehmen nicht aktiv am Tennissport teil. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandesbeschluss analog zu § 3 (1) zu b).
zu d )
Auswärtige Mitglieder nehmen nicht aktiv am Tennissport teil. Voraussetzung für die Mitgliedschaft als auswärtiges Mitglied ist ein zeitlich begrenzter Aufenthalt im Ausland. Die auswärtige Mitgliedschaft kann zwei Geschäftsjahre betragen. Nach zwei Jahren erlischt die Mitgliedschaft.
zu e)
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres siehe dazu auch § 3 (1) zu b) IV). Die Mitgliedschaft wird erworben durch 3/5 bzw. 5/7 Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Antrags des Erziehungsberechtigten.
zu f)
Die Gastmitgliedschaft kann bis zur Dauer eines Jahres durch 3/5 bzw. 5/7 Mehrheitsbeschluss des Clubvorstandes aufgrund eines schriftlichen Antrags erworben werden.
2) Veränderungen im Status der Mitgliedschaft, ausgenommen § 3 zu a) und b) IV), müssen bis zum 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich beantragt oder angezeigt werden, wenn sie für das laufende Geschäftsjahr noch wirksam werden sollen. Anträge auf Erwerb der aktiven Mitgliedschaft durch auswärtige Mitglieder oder unterstützende Mitglieder können vom Clubvorstand durch 3/5 bzw. 5/7 Mehrheitsbeschluss auch unabhängig von diesem Termin genehmigt werden.
3) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch eine schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres. Die Erklärung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen.
b) Durch Vorstandesbeschluss mit einfacher Mehrheit, wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen dem Club gegenüber trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.
c) Durch Ausschluss aufgrund eines schriftlich begründeten 3/5 bzw. 5/7 Mehrheitsbeschlusses des Clubvorstandes, falls sich ein Mitglied grober Verletzung der Clubsatzung schuldig macht oder sich unsportlich verhält oder durch unwürdiges Verhalten das Ansehen des Clubs schädigt.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat gegen diesen Beschluss Einspruch beim Ältestenrat einlegen.
d) Durch den Tod eines Mitglieds.
e) Durch Ablauf der für eine Mitgliedschaft vorgesehenen Fristen.
4) Mit dem Ende der Mitgliedschaften erlöschen alle Mitgliedsrechte.
§ 4
Stimmrechte
1) Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder haben in der Hauptversammlung Sitz und Stimme und sind zur Stellung von Anträgen an den Vorstand und an die Hauptversammlung berechtigt. Sie besitzen nach Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.
2) Unterstützende Mitglieder haben die gleichen Rechte wie unter 1)
3) Auswärtige Mitglieder und Gastmitglieder haben kein Stimmrecht, kein passives Wahlrecht.
4) Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht, nach Vollendung des 16. Lebensjahres allerdings ein Antragsrecht.
§ 5
Beiträge
1) Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge müssen von der Hauptversammlung in jedem Jahr neu festgesetzt werden.
2) Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag Ratenzahlung und Beitragsermäßigung durch 3/5 bzw. 5/7 Mehrheitsbeschluss gewähren.
3) Aktive Mitglieder ohne Einkünfte, die sich noch in der Ausbildung befinden, können ihren Status als Jugendmitglied alljährlich auf schriftlichen Antrag und durch entsprechenden Nachweis bis zum 31. Januar für das laufende Geschäftsjahr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ausdehnen.
Der Vorstand beschließt hierüber mit 3/5 bzw. 5/7 Mehrheit.
4) Die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge sind jeweils bis zum 31. März eines Kalenderjahres zu zahlen.
5) Die von der Hauptversammlung festgesetzten Aufnahmebeiträge von Neumitgliedern oder Mitgliedern, die ihren Status geändert haben, sind jeweils zum vom Vorstand festgesetzten Termin fällig.
§ 6
Organe
Die Organe des Clubs sind:
1) Die Hauptversammlung
2) Die außerordentliche Hauptversammlung
3) Der Vorstand
4) Der Ältestenrat
5) Der Kassenprüfer
§ 7
Die Hauptversammlung
1) Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres statt.
a. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und
Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Präsenzveranstaltung oder im Wege der elektronischen Kommunikation
(Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
2) Die Einladung zu einer Hauptversammlung hat mindesten 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich zu erfolgen. Die Feststellung in der Sitzungsniederschrift gilt der Nachweis der ordnungsgemäßen Einberufung der Hauptversammlung als erbracht.
3) Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Hauptversammlung. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder und beschließt, wenn durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4) Das Stimmrecht kann nur persönlich in der Hauptversammlung ausgeübt werden.
5) Anträge zur Hauptversammlung müssen zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen. Anträge auf Änderung der Satzung sind jedoch bis zum 30. September schriftlich dem Vorstand einzureichen und können nur in ordentlicher Hauptversammlung entschieden werden.
6) Der Vorstand legt der Hauptversammlung den Geschäfts- und Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres vor.
7) Die Hauptversammlung hat folgende Pflichten:
a) Jährlich muss über die Entlastung des Vorstandes entschieden werden.
b) Alle zwei Jahre muss der Vorstand neu gewählt werden.
c) Alle Zwei Jahre muss der Ältestenrat neu gewählt werden.
d) Jährlich müssen die Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr neu gewählt werden.
e) Jährlich müssen die Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr sowie etwaige Sonderzahlungen festgelegt werden.
f) Alle innerhalb der Tagesordnung vom Vorstand oder Mitgliedern eingebrachten Anträge müssen entschieden werden.
g) Außerhalb der Tagesordnung gestellte Anträge gelangen nach Erledigung der Tagesordnung zur Entscheidung, wenn die Dringlichkeit vorher mit ¾ Mehrheit beschlossen wurde.
8) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
9) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch das von dem Geschäftsführer des Clubs oder einem vom Club-Vorstand benannten Vertreter zu führende und vom Geschäftsführer zu unterzeichnende Hauptversammlungsprotokoll beurkundet. Es muss eine Gegenzeichnung durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden erfolgen.
§ 8
Außerordentliche Hauptversammlung
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt und auf schriftlichen Antrag von 25% der stimmberechtigten Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Die in § 7 für die ordentliche Hauptversammlung niedergelegten Bestimmungen sind sinngemäß auch für die außerordentliche Hauptversammlung gültig.
§ 9
Der Vorstand
1) Der Vorstand leitet den Verein.
2) Im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht der Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Die Zeichnung von zwei dieser drei
Vorstandesmitglieder ist für die Abgabe einer rechtsgültigen und den Verein bindenden
Willenserklärung erforderlich und genügend.
3) Der Vorstand umfasst außerdem zwei weitere ordentliche Mitglieder:
a) Schatzmeister
b) Sportwart
Die Mitglieder können in der Hauptversammlung zwei weitere Mitglieder in den Vorstand wählen:
c) Jugendwart
d) Festwart
Die Zahl der Vorstandesmitglieder muss jedoch in jedem Fall ungerade sein. Je nach der gewählten Zusammensetzung des Vorstandes entscheidet dieser mit 3/5 bzw. 5/7 Mehrheit.
4) Die Vorstandesmitglieder werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit in gesonderten Wahlgängen gewählt. Die Vorstandesmitglieder gemäß § 9 Ziffer 3 werden in geheimer Wahl gewählt, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Teilnehmer der Hauptversammlung mit einer offenen Wahl nicht einverstanden sind.
5) Der Vorstand hat das Recht, weitere Mitglieder des Clubs mit besonderen Aufgaben zu betrauen.
6) Der Vorstand hat das Recht, sich durch Zuwahl zu ergänzen, wenn Vorstandesmitglieder zu § 9 (3), a)-b) bzw. a)-d), während der Amtszeit ausscheiden.
7) Sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und/oder der Geschäftsführer während eines Geschäftsjahres nicht mehr verfügbar, so ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die entsprechende Neuwahlen vorzunehmen hat.
8) Nach Ablauf der Amtszeit ist Wiederwahl möglich.
9) Der Gesamtvorstand ist für die Definition der Vereinsziele verantwortlich. Der Vorstand kann sich einen besonderen Geschäftsverteilungsplan geben. Die Aufgabenschwerpunkte für die Vorstandesmitglieder werden wie folgt festgelegt:
a) Der erste Vorsitzende führt den Verein, koordiniert die Vorstandesarbeit, ist für die Pressearbeit verantwortlich, vertritt den Verein nach außen, leitet Vorstandessitzungen und Hauptversammlungen.
b) Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden und ist für das Ressort Technik – Clubhaus – Platzanlage verantwortlich.
c) Der Geschäftsführer verantwortet das Ressort Verwaltung, berät in Rechtsfragen und ist für ordnungsgemäße Protokollierung der Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen
zuständig.
d) Der Schatzmeister verantwortet das Ressort Finanz – und Rechnungswesen.
e) Der Sportwart verantwortet das Ressort Sport.
f) Der Jugendwart verantwortet das Ressort Jugend.
g) Der Festwart verantwortet das Ressort Gesellschaft und ist für den Bereich
Gastronomie zuständig.
10) Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten Vorsitzenden mindestens alle acht Wochen zu einer Sitzung zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder teilnehmen und von diesen drei teilnehmenden Mitgliedern mindesten ein Teilnehmer ein Vorstandesmitglied nach § 9 Ziffer 2 ist.
Der Vorstand beschließt, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden zu zeichnen ist.
11) Der Vorstand kann eine Entschädigung erhalten. Über die Höhe entscheidet jeweils die Jahreshauptversammlung für das laufende bzw. darauffolgende Geschäftsjahr.
12) Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung für
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundbesitz
b) sonstige Geschäfte,soweit deren Geschäftswerte 15.000€ übersteigt.
§ 10
Der Ältestenrat
1) Der Ältestenrat hat fünf Mitglieder und ein Reservemitglied. Sie müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren aktives Clubmitglied sein. Während dieser Amtszeit dürfen sie nicht Mitglied des Clubvorstandes sein.
2) Die Mitglieder des Ältestenrates werden für eine Amtszeit von zwei Jahren durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3) Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden.
4) Der Ältestenrat entscheidet mit 4/5 Mehrheit in geheimer Abstimmung über die Rechtmäßigkeit von Vorstandesbeschlüssen über den Ausschluss von Mitgliedern, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag an ihn gestellt wird.
5) Betrifft der zu entscheidende Ausschluss ein Mitglied des Ältestenrats, so scheidet dieses Mitglied für Beratung und Beschlussfassung des entsprechenden Falles aus. An seine Stelle tritt das Ersatzmitglied.
§ 11
Die Kassenprüfer
Die von der Hauptversammlung gewählten zwei Kassenprüfer haben eine Prüfung des Finanzwesens des Clubs vorzunehmen und der Hauptversammlung einen entsprechenden Bericht zu erstatten.
§ 12
Die Platz- und Spielordnung
Zur Regelung des Spielbetriebes hat der Vorstand eine Platz- und Spielordnung zu erlassen.
§ 13
Auflösung des Clubs
1) Die Auflösung des Clubs erfolgt durch Beschluss einer Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit. Der Antrag auf Auflösung ist in einer ersten Hauptversammlung zu beraten. Die Abstimmung erfolgt in einer zweiten Hauptversammlung, die innerhalb einer Frist von mindestens zwei und höchstens acht Wochen stattfinden muss.
§ 14
Schlussbestimmung
Die Satzung ist von der ordentlichen Hauptversammlung des Clubs am 06.02.2023 beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom 06.02.2023 in Kraft. Sie tritt damit an die Stelle der Satzung vom 14.12.2021.
Ehrenkodex des TC Rot-Weiß Opladen e.V.
• Wir werden die Persönlichkeit jedes Kindes, Jugendlichen und Erwachsenen achten. Die individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der anderen Vereinsmitglieder werden wir respektieren.
• Wir werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit achten und keine Form der Gewalt, sei sie physischer, psychischer oder sexualisierter Art, ausüben oder zulassen.
• Wir respektieren die Würde jeder Person und versprechen, alle Vereinsmitglieder, – insbesondere jedwedem Rechts- oder Links- Extremismus – entschieden entgegenwirken.
• Wir greifen situativ angemessen ein, wenn in unserem Umfeld gegen Werte dieses Ehrenkodexes verstoßen wird. Der Vereinsvorstand kann im „Konfliktfall“ angesprochen werden und bei Bedarf professionelle, fachliche Unterstützung hinzuziehen.
• Wir werden dafür Sorge tragen, dass die Regeln des Tennissports eingehalten werden und jederzeit dazu beitragen, dass ein fairer Umgang während der Ausübung des Sports, aber auch unter den Zuschauern, aufrechterhalten wird.
• Wir möchten im Verein Vorbilder für die Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Füreinander sein, stets die Einhaltung von sportlichen und zwischenmenschlichen Regeln vermitteln und nach den Gesetzen des Fair Play handeln.
• Wir möchten im Rahmen unserer Möglichkeiten Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Einander im Verein dabei unterstützen, sich angemessen, tolerant und sozial zu verhalten. Wir möchten selber Vorbilder sein und alle zu einem fairen und respektvollen Verhalten innerhalb und außerhalb der sportlichen Angebote gegenüber Menschen, Tieren und der Umwelt (unsere gesamte Tennisanlage) die uns unterstützen, einladen.
• Jedem neuen Mitglied wird der Ehrenkodex ausgehändigt. Durch die Aufnahme in den Verein TC Rot-Weiß Opladen und die dadurch entstehende – oder bereits bestehende – Mitgliedschaft verpflichten wir uns, die Werte und Normen dieses Ehrenkodexes einzuhalten.
Leverkusen, 15.02.2024